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Art. 3 Reglement vom 9. Dezember 2010 über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) - Prozessakten

Bundesverwaltungsgericht
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Art. 3 Bundesverwaltungsgericht · Prozessakten

Folgende Prozessakten werden archiviert: a. die Rechtsschriften; b. die angefochtene Verfügung; c. die Verfügungen und Zwischenverfügungen; d. die im Aktenverzeichnis aufgeführten Aktennotizen; e. die Korrespondenz; f. die Protokolle; g. der Urteilsentwurf; h. die schriftlichen Äusserungen der Richterinnen und Richter sowie der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers zum Fall, insbesondere die Anträge und Bemerkungen auf dem Zirkulationsbogen oder in separaten Schriftstücken; i. das Urteil beziehungsweise der einzelrichterliche Entscheid; j. die Unterlagen zu einem Meinungsaustausch.

Die übrigen Prozessakten, insbesondere Akten, welche von anderen Behörden zur Verfügung gestellt wurden, werden grundsätzlich nach Verfahrensabschluss den Einlegerinnen und Einlegern zurückgesandt.

Die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident kann dem Dossier im Einzelfall weitere Akten beifügen.

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