152.13
CH
Art. 15 Reglement vom 9. Dezember 2010 über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) - Gebühren
Bundesverwaltungsgericht
Art. 15 Bundesverwaltungsgericht · Gebühren
Die Dienstleistungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Einsichtnahme in das Archivgut betreffen, sind unentgeltlich, soweit sie keinen aussergewöhnlichen Aufwand erfordern.
Weitergehende Dienstleistungen und das Kopieren von Unterlagen werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet. Es gilt das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts.