152.13
CH
Art. 13 Reglement vom 9. Dezember 2010 über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) - Beschränkungen und Auflagen
Bundesverwaltungsgericht
Art. 13 Bundesverwaltungsgericht · Beschränkungen und Auflagen
Die Einsichtnahme kann während der Schutzfrist beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.
Die Bewilligung zur Einsichtnahme entbindet die Gesuchstellerin oder den Ge- suchsteller bei der Verwertung der Daten nicht von der Beachtung des Persönlichkeitsschutzes sowie spezifischer Geheimnisse.
Von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller kann verlangt werden, die Kenntnisnahme der Auflagen schriftlich zu bestätigen.