152.13
CH
Art. 12 Reglement vom 9. Dezember 2010 über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) - Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Art. 12 Bundesverwaltungsgericht · Entscheid
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär entscheidet über Gesuche um Einsichtnahme in das Archivgut. Im Zweifelsfall hört sie oder er vorgängig die für das betreffende Dokument vormals zuständige Stelle an.
Die Verweigerung oder Einschränkung der Einsichtnahme ist zu begründen. Auf Verlangen ist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.