152.13
CH
Art. 11 Reglement vom 9. Dezember 2010 über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) - Gesuch um Einsichtnahme
Bundesverwaltungsgericht
Art. 11 Bundesverwaltungsgericht · Gesuch um Einsichtnahme
Einsichtnahme in das Archivgut kann mündlich oder schriftlich verlangt werden.
Gesuche um Einsichtnahme während der Schutzfrist müssen schriftlich begründet werden.
Bei einem Gesuch nach Ablauf der Schutzfrist kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zur Begründung des Gesuchs aufgefordert werden, wenn sich die Frage einer Verlängerung der Schutzfrist im Einzelfall stellt (Art. 8).