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Art. 10 Reglement vom 9. Dezember 2010 über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) - Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist

Bundesverwaltungsgericht
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Art. 10 Bundesverwaltungsgericht · Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist

Nach Ablauf der Schutzfrist kann jede Person das Archivgut einsehen.

Die Einsichtnahme hat in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen.

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