152.13
CH
Art. 10 Reglement vom 9. Dezember 2010 über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) - Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist
Bundesverwaltungsgericht
Art. 10 Bundesverwaltungsgericht · Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist
Nach Ablauf der Schutzfrist kann jede Person das Archivgut einsehen.
Die Einsichtnahme hat in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen.