152.1
BGALAR
CH
Art. 2 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA) - Grundsatz
BGA
Art. 2 BGA · Grundsatz
Rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvolle Unterlagen des Bundes werden archiviert.
Die Archivierung leistet einen Beitrag zur Rechtssicherheit sowie zur kontinuierlichen und rationellen Verwaltungsführung. Sie schafft insbesondere Voraussetzungen für die historische und sozialwissenschaftliche Forschung.