151.342
VABÖVOETHANDORTDIS
CH
Art. 3 Verordnung des UVEK vom 23. März 2016 über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) - Parkfelder für Gehbehinderte
VAböV
Art. 3 VAböV · Parkfelder für Gehbehinderte
Stehen bei Haltepunkten Parkplätze für Personenwagen zur Verfügung, so müssen für Gehbehinderte Parkfelder nach Artikel 65 Absatz 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 eingerichtet werden. Die Zahl der Parkfelder für Gehbehinderte beträgt bei: a. bis zu 50 Parkfeldern für Personenwagen: 1 Parkfeld; b. 51–150 Parkfeldern für Personenwagen: 2 Parkfelder; c. 151–350 Parkfeldern für Personenwagen: 3 Parkfelder; d. 351–750 Parkfeldern für Personenwagen: 4 Parkfelder; e. 751 und mehr Parkfeldern für Personenwagen: 5 Parkfelder.
Die Parkfelder für Gehbehinderte sind nahe beim Hauptzugang des Haltepunktes einzurichten.