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Art. 2 Verordnung des UVEK vom 23. März 2016 über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) - Bauten, Anlagen und Fahrzeuge

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Art. 2 VAböV · Bauten, Anlagen und Fahrzeuge

Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von Bauten und Anlagen ist die Norm SN 521 500/SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009 , massgebend.

Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von Fahrzeugen ist die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 massgebend. Eine Konformitätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle ist nur für Fahrzeuge nötig, die auf interoperablen Strecken nach Artikel 15 a Absatz 1 Buchstabe a EBV verkehren. Für die übrigen Fahrzeuge kann der Gesuchsteller die Konformität durch eine Konformitätserklärung nachweisen.

Abweichende und weiterführende Anforderungen an den Eisenbahn-, Strassenbahn- und Schiffverkehr sind in den folgenden Erlassen festgehalten: a. Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1983 zur Eisenbahnverordnung; b. Artikel 6 Absatz 2 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 .

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