Art. 2 Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) - Geltungsbereich
Art. 2 VböV · Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für: a. Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 Bst. b BehiG); b. von allen beanspruchbare Dienstleistungen der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 Bst. e BehiG).
Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind die konzessionierten Transportunternehmen.
Zu den Einrichtungen, Fahrzeugen und Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs gehören insbesondere: a. die Zugänge zu den Bauten und Anlagen; b. die Orte, an denen ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs Fahrgäste ein- oder aussteigen lässt (Haltepunkte); c. Perrons; d. Kundenschalter; e. Informations‑, Kommunikations‑, Billettbezugs- und Reservationssysteme sowie Notrufsysteme; f. Toiletten und Parkplätze, die zu Haltepunkten gehören und überwiegend von Reisenden genutzt werden; g. Nebenbetriebe gemäss Artikel 39 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 ; h. die Gestaltung des Ein- und Ausstiegs in ein bzw. aus einem Fahrzeug sowie die Türöffnungssysteme; i. die Halteanforderungssysteme in den Fahrzeugen und an Haltepunkten mit Halt auf Verlangen.