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Art. 2 Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) - Geltungsbereich

VböV; 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
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Art. 2 VböV · Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für: a. Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 Bst. b BehiG); b. von allen beanspruchbare Dienstleistungen der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 Bst. e BehiG).

Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind die konzessionierten Transportunternehmen.

Zu den Einrichtungen, Fahrzeugen und Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs gehören insbesondere: a. die Zugänge zu den Bauten und Anlagen; b. die Orte, an denen ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs Fahrgäste ein- oder aussteigen lässt (Haltepunkte); c. Perrons; d. Kundenschalter; e. Informations‑, Kommunikations‑, Billettbezugs- und Reservationssysteme sowie Notrufsysteme; f. Toiletten und Parkplätze, die zu Haltepunkten gehören und überwiegend von Reisenden genutzt werden; g. Nebenbetriebe gemäss Artikel 39 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 ; h. die Gestaltung des Ein- und Ausstiegs in ein bzw. aus einem Fahrzeug sowie die Türöffnungssysteme; i. die Halteanforderungssysteme in den Fahrzeugen und an Haltepunkten mit Halt auf Verlangen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

WBE.2023.9 · ag (Art. 2 Abs. 3 lit. b VBöV)
Property Owner v. Cantonal Government: Bus Stop Accessibility Project Upheld
Defines bus stops as public transport facilities subject to accessibility regulations.