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Art. 2 Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiV) - Begriffe

BehiV
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Art. 2 BehiV · Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Bau und Erneuerung (Art. 3 Bst. a, c und d BehiG): Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen, soweit sie einem ordentlichen oder einfachen kantonalen Bewilligungsverfahren unterstellt sind; b. Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): befristet errichtete oder auf Dauer angelegte Räumlichkeiten und Einrichtungen; c. öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): Bauten und Anlagen: 1. die einem beliebigen Personenkreis offen stehen, 2. die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbieterinnen und –anbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die zur Kampf- und Führungsinfrastruktur der Armee gehören, oder 3. in denen Dienstleistungsanbieterinnen und –anbieter persönliche Dienstleistungen erbringen; d. Diskriminieren (Art. 6 und 8 Abs. 3 BehiG): Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen; e. Arbeitgeber (Art. 13 BehiG): der Bundesrat, die Bundesversammlung, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen, das Bundesgericht und der ETH-Rat; f. Internet (Art. 14 Abs. 2 BehiG): Durch unterschiedliche Anwendungen genutztes Computernetzwerk, welches mit einem Webbrowser oder einer anderen benutzerseitigen Zugangstechnologie genutzt wird.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

KG K3Z 13 42 ARGVP 2017 3704 · ar (Art. 2 lit. d BehiV)
Spa Operator Discrimination Against Disabled Children
This provision, defining discrimination, was used to establish that the defendant's actions constituted 'particularly drastic differential and disadvantageous treatment with the aim or consequence of degrading or excluding them' (Art. 6 BehiG).
RRB.Nr.2014.01282 · ag (Art. 2 lit. c BehiV)
Religious Center Accessibility Upgrades and the 20% Economic Limit
Defines 'publicly accessible' buildings to include those open to specific groups with a legal relationship to a public entity or service provider.