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Art. 2 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über Menschenrechts- und Antirassismusprojekte (Antirassismusprojekte) - Anforderungen an Projekte

Antirassismusprojekte
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Art. 2 Antirassismusprojekte · Anforderungen an Projekte

Die Projekte müssen der Prävention von Antisemitismus, Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit, der Sensibilisierung für die Menschenrechte sowie der Intervention und der Beratung in Konfliktfällen dienen. Sie müssen insbesondere Schule und Bildung berücksichtigen.

Zur Erreichung dieser Ziele müssen die Projekte: a. geeignet sein, eine möglichst grosse Breiten- und Multiplikatorenwirkung zu erzielen; b. nach Möglichkeit den Einbezug von Direktbetroffenen sicherstellen; c. auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit ausgerichtet sein; d. eine Evaluation ihrer Durchführung und Wirkung ermöglichen.

Zur Erreichung der Ziele der Projekte können auch Beiträge für den Aufbau und die Konsolidierung der erforderlichen Strukturen ausgerichtet werden. Die Beiträge dürfen jedoch nicht dem Unterhalt von Strukturen dienen.

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