151.21
CH
Art. 11 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über Menschenrechts- und Antirassismusprojekte (Antirassismusprojekte) - Berichterstattung und Auskunftspflicht
Antirassismusprojekte
Art. 11 Antirassismusprojekte · Berichterstattung und Auskunftspflicht
Werden Projekte Dritter unterstützt, so haben diese der Fachstelle über die Durchführung und Wirkung der Projekte Bericht zu erstatten.
Sie müssen auf Verlangen Einsicht in die Projektunterlagen gewähren und die notwendigen Auskünfte erteilen.
Die Fachstelle kann Richtlinien für die Berichterstattung erlassen.