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Art. 8 Verordnung vom 2. November 2016 zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Bearbeitete Daten

Verschwindenlassen
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Art. 8 Verschwindenlassen · Bearbeitete Daten

Gespeichert werden folgende Daten: a. Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Zivilstand der Person, der die Freiheit entzogen ist; b. der Tag, einschliesslich Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, sowie die Behörde, die der Person die Freiheit entzogen hat; c. die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat, und die Gründe für die Freiheitsentziehung; d. die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist; e. der Ort der Freiheitsentziehung, der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme an diesem Ort und die für diesen Ort zuständige Behörde; f. Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist; g. der Tag und die Uhrzeit der Freilassung oder Verlegung an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung, der Bestimmungsort und die für die Verlegung zuständige Behörde; h. im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste; i. Angaben, um den Kontakt zur gesuchten Person herzustellen; j. Vorname, Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der gesuchstellenden Person; k. Adresse der gesuchstellenden Person; l. Angaben zum Verhältnis zwischen gesuchstellender und gesuchter Person; m. Angaben zum letzten Kontakt zwischen gesuchstellender und gesuchter Person; n. Angaben zur Begründung, woraus sich der Verdacht auf ein Verschwindenlassen ergibt; o. Akten und Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Informationsgesuch.

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