Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.21 CH

Art. 7 Verordnung vom 2. November 2016 zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem

Verschwindenlassen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Verschwindenlassen · Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem

Die Koordinationsstelle des Bundes bearbeitet die Daten im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol. Die Daten werden getrennt von anderen Daten gespeichert.

← Art. 6 Verschwindenlassen Verordnung vom 2. November 2016 zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Koordinationsstellen Art. 8 Verschwindenlassen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →