150.21
CH
Art. 6 Verordnung vom 2. November 2016 zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Einwilligung der gesuchten Person
Verschwindenlassen
Art. 6 Verschwindenlassen · Einwilligung der gesuchten Person
Die Einwilligung der gesuchten Person nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes muss entweder schriftlich oder in anderer nachweisbarer Form erteilt werden.