150.21
CH
Art. 4 Verordnung vom 2. November 2016 zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Bearbeitungsfristen
Verschwindenlassen
Art. 4 Verschwindenlassen · Bearbeitungsfristen
Die Koordinationsstelle des Bundes löst die Netzwerksuche umgehend nach Erhalt eines vollständigen Informationsgesuchs aus.
Sie setzt bei jeder Netzwerksuche eine Frist für die Rückmeldung nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Gesetzes.
Diese Frist beträgt 6 Arbeitstage. Erweist sich die Anfrage aufgrund der Umstände als besonders dringlich, so kann die Frist angemessen verkürzt werden. Erweist sich die Suche als besonders aufwendig, so kann die Frist verlängert werden.