150.21
CH
Art. 3 Verordnung vom 2. November 2016 zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Inhalt des Informationsgesuchs
Verschwindenlassen
Art. 3 Verschwindenlassen · Inhalt des Informationsgesuchs
Das Informationsgesuch muss folgende Angaben enthalten: a. Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie Adresse und Telefonnummer der gesuchstellenden Person; b. Vorname, Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der gesuchten Person sowie Zivilstand und Adresse soweit bekannt; c. Angaben zum Verhältnis zwischen gesuchstellender und gesuchter Person; d. Angaben zum letzten Kontakt zwischen gesuchstellender und gesuchter Person; e. Begründung, woraus sich der Verdacht auf ein Verschwindenlassen ergibt.