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Art. 2 Verordnung vom 2. November 2016 zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Kommunikation

Verschwindenlassen
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Art. 2 Verschwindenlassen · Kommunikation

Die Kommunikation zwischen der Koordinationsstelle des Bundes und den kantonalen Koordinationsstellen sowie den für den Vollzug von Freiheitsentzügen zuständigen Bundesstellen erfolgt gesichert.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt die technischen Anforderungen an diese Kommunikation fest.

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