150.21
CH
Art. 2 Verordnung vom 2. November 2016 zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Kommunikation
Verschwindenlassen
Art. 2 Verschwindenlassen · Kommunikation
Die Kommunikation zwischen der Koordinationsstelle des Bundes und den kantonalen Koordinationsstellen sowie den für den Vollzug von Freiheitsentzügen zuständigen Bundesstellen erfolgt gesichert.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt die technischen Anforderungen an diese Kommunikation fest.