150.21
CH
Art. 10 Verordnung vom 2. November 2016 zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Aufbewahrungsdauer und Archivierung
Verschwindenlassen
Art. 10 Verschwindenlassen · Aufbewahrungsdauer und Archivierung
Die Daten im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem werden 20 Jahre nach der ersten Erfassung vernichtet.
Die Archivierung der Daten richtet sich nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 und nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 .