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Art. 1 Verordnung vom 2. November 2016 zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Koordinationsstellen

Verschwindenlassen
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Art. 1 Verschwindenlassen · Koordinationsstellen

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) nimmt die Funktion der Koordinationsstelle des Bundes im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes wahr.

Die Kantone teilen der Koordinationsstelle des Bundes mit, welche Stelle die Funktion als kantonale Koordinationsstelle übernimmt, und informieren über Änderungen in dieser Hinsicht.

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