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Art. 7 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Benachrichtigung

Verschwindenlassen
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Art. 7 Verschwindenlassen · Benachrichtigung

Kann der Aufenthaltsort der gesuchten Person mit der Suche im Netzwerk nicht ermittelt werden, so benachrichtigt die Koordinationsstelle des Bundes die gesuchstellende Person darüber.

Ergibt die Suche im Netzwerk, dass sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug befindet, so benachrichtigt die Koordinationsstelle des Bundes die gesuchstellende Person über den Aufenthaltsort und die Kontaktdaten; hierzu holt die Koordinationsstelle des Bundes vorgängig die ausdrückliche Einwilligung der gesuchten Person ein.

Willigt die gesuchte Person nicht ausdrücklich in die Benachrichtigung ein oder hat die zuständige Strafbehörde gemäss Artikel 214 Absatz 2 der Strafprozessordnung entschieden, dass der Untersuchungszweck die Benachrichtigung verbietet, so teilt die Koordinationsstelle des Bundes mit Verfügung mit, dass die Person nicht verschwunden ist und dass keine weiteren Angaben gemacht werden können.

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