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Art. 4 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Netzwerk

Verschwindenlassen
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Art. 4 Verschwindenlassen · Netzwerk

Der Bund errichtet in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Netzwerk, das dem Informationsaustausch bei der Suche nach mutmasslich verschwundenen Personen dient.

Der Bund und jeder Kanton setzen zu diesem Zweck eine Koordinationsstelle ein.

Der Bundesrat regelt unter Einbezug der Kantone die Funktionsweise des Netzwerks und die Bearbeitungsfristen.

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