150.2
CH
Art. 3 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Aktenführungspflicht
Verschwindenlassen
Art. 3 Verschwindenlassen · Aktenführungspflicht
Behörden, die Freiheitsentzüge vollziehen, stellen sicher, dass amtliche Akten geführt werden, in denen die in Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Daten erfasst sind.
Sie leiten diese Daten auf Anfrage unverzüglich an die zuständige Koordinationsstelle weiter.