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Art. 3 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Aktenführungspflicht

Verschwindenlassen
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Art. 3 Verschwindenlassen · Aktenführungspflicht

Behörden, die Freiheitsentzüge vollziehen, stellen sicher, dass amtliche Akten geführt werden, in denen die in Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Daten erfasst sind.

Sie leiten diese Daten auf Anfrage unverzüglich an die zuständige Koordinationsstelle weiter.

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