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150.2 CH

Art. 2 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Verschwindenlassen) - Begriff

Verschwindenlassen
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Art. 2 Verschwindenlassen · Begriff

Als verschwunden im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Person, der im Auftrag oder mit Billigung des Staates die Freiheit entzogen wurde, über deren Schicksal oder Verbleib die Auskunft verweigert wird und die dadurch dem Schutz des Gesetzes entzogen ist.

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