Art. 2 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Kommission zur Verhütung von Folter (Folter) - Aufgaben
Art. 2 Folter · Aufgaben
Die Kommission hat folgende Aufgaben: a. Sie überprüft regelmässig die Situation von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und besucht regelmässig alle Orte, an denen sich diese Personen befinden oder befinden könnten. b. Sie gibt Empfehlungen an die zuständigen Behörden ab mit dem Ziel: 1. die Behandlung und die Situation der Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu verbessern, 2. Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verhüten. c. Sie unterbreitet Vorschläge und Bemerkungen zu geltenden Erlassen oder zu Erlassentwürfen. d. Sie verfasst jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit; dieser ist der Öffentlichkeit zugänglich. e. Sie unterhält Kontakte mit dem Unterausschuss für Prävention und dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter, übermittelt den beiden Gremien Informationen und stimmt ihre Tätigkeiten mit ihnen ab.