143.13
CH
Art. 4 Verordnung vom 21. Oktober 2009 über die Einführung des Passes 2010 (2010) - Schweizerische Vertretungen im Ausland
2010
Art. 4 2010 · Schweizerische Vertretungen im Ausland
Sind schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretungen bei Inkrafttreten der Teilrevision des Ausweisgesetzes und der Ausweisverordnung vom 1. März 2010 technisch noch nicht in der Lage, Pässe 2010 auszustellen, steht es bei diesen Behörden immatrikulierten Personen frei, für die Übergangsdauer die Pässe 2010 in Absprache mit ihrer zuständigen ausstellenden Behörde bei einer anderen ausstellenden Behörde im Ausland zu beantragen.
Provisorische Pässe und Identitätskarten können bei allen ausstellenden Behörden im Ausland beantragt werden.