Art. 91c Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2018
Art. 91c VZAE · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2018
Bis zum 1. Januar 2020 gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen nach Artikel 77 d Absatz 1 Buchstabe d auch dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das nicht den allgemeinen anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Für Betreuungs- und Lehrpersonen nach Artikel 22 a gilt diese Übergangsfrist nicht.
Sind ab dem 1. Januar 2020 nicht genügend Sprachnachweisverfahren verfügbar, die den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entsprechen, so kann das EJPD die Übergangsfrist durch Änderung von Absatz 1 längstens um drei Jahre verlängern.
Werden Sozialhilfeleistungen, die vor dem 1. Januar 2019 gewährt wurden und bis dahin keiner Meldepflicht unterstanden, weiterhin ausgerichtet, so unterstehen sie ebenfalls der Meldepflicht nach Artikel 82 b. Die Meldung muss spätestens bis zum 1. Juli 2019 erfolgen.
Werden Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ELG , die vor dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, weiterhin ausgerichtet, so unterstehen sie ebenfalls der Meldepflicht nach Artikel 82 d. Die Meldung muss spätestens bis zum 1. Juli 2019 erfolgen.