Art. 2 Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) - Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bei einer ordentlichen Einbürgerung
Art. 2 BüV · Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bei einer ordentlichen Einbürgerung
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich: a. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; b. am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt; und c. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.
Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test über die Kenntnisse nach Absatz 1 Buchstabe a verpflichten. Sieht sie einen solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass: a. die Bewerberin oder der Bewerber sich mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann; und b. sie oder er einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen.