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Art. 2 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, (1977) - Ausübung der Souveränität

1977; I. Souveränität
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Art. 2 1977 · Ausübung der Souveränität

Die Souveränität steht dem Volk zu, das sie unmittelbar oder durch seine Vertreter ausübt.

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