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Art. 116 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, (1977) - Organe

1977; V. Die Bezirke und die Gemeinden; 2. Die Gemeinden; b. Die Einwohnergemeinden
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Art. 116 1977 · Organe

Die Einwohnergemeinde muss die folgenden Organe haben: a. die stimmberechtigten Einwohner; b. den Gemeinderat; c. die vom Gesetz bestimmten ständigen Kommissionen.

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