131.234
KV-GECST-GEIMAD
CH
Art. 116 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, (KV-GE) - Organisation
KV-GE; 4. Titel: Behörden; 3. Kapitel: Richterliche Gewalt
Art. 116 KV-GE · Organisation
Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch: a. die Staatsanwaltschaft; b. die Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichte.
Ausnahmegerichte sind untersagt.
Es wird mit Umsicht Recht gesprochen.