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131.234 KV-GECST-GEIMAD CH

Art. 116 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, (KV-GE) - Organisation

KV-GE; 4. Titel: Behörden; 3. Kapitel: Richterliche Gewalt
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Art. 116 KV-GE · Organisation

Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch: a. die Staatsanwaltschaft; b. die Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichte.

Ausnahmegerichte sind untersagt.

Es wird mit Umsicht Recht gesprochen.

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