131.233
CH
Art. 97 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)
2000; Sechster Titel: Staat, anerkannte Kirchen und andere Religionsgemeinschaften; Grundsätze
Art. 97 2000
Der Staat berücksichtigt die spirituelle Dimension des Menschen und ihren Wert für das Leben der Gesellschaft.
Der Staat ist von den Kirchen und den anderen Religionsgemeinschaften getrennt. Er kann sie jedoch als Institutionen von öffentlichem Interesse anerkennen.
Die Unabhängigkeit der Kirchen und der anderen Religionsgemeinschaften ist gewährleistet.