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Art. 91 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)

2000; Fünfter Titel: Gemeinden ; Bestandesgarantie
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Art. 91 2000

Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet.

Der Staat fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.

Jedoch dürfen Gemeindezusammenschlüsse, Gemeindeteilungen und Gebietsübertragungen zwischen Gemeinden nur mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden vorgenommen werden.

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