131.233
CH
Art. 91 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)
2000; Fünfter Titel: Gemeinden ; Bestandesgarantie
Art. 91 2000
Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet.
Der Staat fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.
Jedoch dürfen Gemeindezusammenschlüsse, Gemeindeteilungen und Gebietsübertragungen zwischen Gemeinden nur mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden vorgenommen werden.