131.233
CH
Art. 89 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)
2000; Fünfter Titel: Gemeinden ; Aufgaben
Art. 89 2000
Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, die für das Wohlergehen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner sorgen.
Sie verwalten ihre Güter und führen die lokalen öffentlichen Dienste.
Sie nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung übertragen.