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Art. 89 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)

2000; Fünfter Titel: Gemeinden ; Aufgaben
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Art. 89 2000

Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, die für das Wohlergehen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner sorgen.

Sie verwalten ihre Güter und führen die lokalen öffentlichen Dienste.

Sie nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung übertragen.

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