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Art. 76 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; C. Organisation; Autonomie des Staatsrates
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Art. 76 2000

Der Staatsrat organisiert sich selbst.

Er wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

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