Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.233 CH

Art. 71 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; B. Zuständigkeiten; Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (111 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 2000

Der Staatsrat entwirft den Voranschlag und legt die Staatsrechnung vor.

Er beschliesst über Ausgaben sowie über den Kauf oder den Verkauf öffentlicher Grundstücke innerhalb der vom Gesetz festgelegten Grenzen.

← Art. 70 2000 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000) Art. 72 2000 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →