131.233
CH
Art. 71 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)
2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; B. Zuständigkeiten; Finanzen
Art. 71 2000
Der Staatsrat entwirft den Voranschlag und legt die Staatsrechnung vor.
Er beschliesst über Ausgaben sowie über den Kauf oder den Verkauf öffentlicher Grundstücke innerhalb der vom Gesetz festgelegten Grenzen.