Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.233 CH

Art. 7 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Menschenwürde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (111 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 2000

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sind verboten.

← Art. 6a 2000 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000) Art. 8 2000 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →