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Art. 5 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)

2000; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Aufgaben von Staat und Gemeinden
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Art. 5 2000

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Ergänzung zur Initiative und Verantwortung der übrigen Gemeinwesen und der Privatpersonen nehmen Staat und Gemeinden die ihnen durch das Gesetz übertragenen Aufgaben wahr, namentlich: a. Schutz der Freiheit der Person; b. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; c. Schul- und Berufsbildung sowie Erwachsenenbildung; d. Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie Schutz der Minderheiten; e. Förderung und Schutz der Gesundheit; f. wirtschaftliche Entwicklung sowie Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen; g. Gleichgewicht zwischen den Regionen sowie interkommunale Zusammenarbeit und interkommunaler Finanzausgleich; h. soziale Sicherheit; i. Wohnungspolitik; j. Schutz und Gesunderhaltung der Umwelt sowie Landschafts- und Heimatschutz; k. Raumplanung, Stadtplanung und Baupolizei; l. ausreichende, breit gefächerte, sichere und wirtschaftliche Wasser- und Energieversorgung, haushälterischer Umgang mit den nicht erneuerbaren Ressourcen unter Bevorzugung des Energiesparens sowie Förderung der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Ressourcen; m. Verkehrs- und Kommunikationspolitik, insbesondere Förderung des öffentlichen Verkehrs; n. Förderung von Kunst und Kultur; o. Unterstützung von Wissenschaft und Forschung; p. Förderung des Sports; q. interkantonale und internationale Zusammenarbeit.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Fall von Interessenkonflikten geben Staat und Gemeinden den Interessen der künftigen Generationen den Vorrang. Sie schenken der nachhaltigen Entwicklung sowie der Erhaltung der biologischen Vielfalt besondere Aufmerksamkeit.

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