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Art. 46 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)

2000; Vierter Titel: Behörden; 1. Kapitel: Allgemeines; Gewaltenteilung
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Art. 46 2000

Die kantonalen Behörden sind der Grosse Rat, der Staatsrat und die richterlichen Behörden. Ihre Organisation richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Bei der Ausübung ihres Amtes sind die richterlichen Behörden unabhängig vom Grossen Rat und vom Staatsrat.

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