131.233
CH
Art. 46 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)
2000; Vierter Titel: Behörden; 1. Kapitel: Allgemeines; Gewaltenteilung
Art. 46 2000
Die kantonalen Behörden sind der Grosse Rat, der Staatsrat und die richterlichen Behörden. Ihre Organisation richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Bei der Ausübung ihres Amtes sind die richterlichen Behörden unabhängig vom Grossen Rat und vom Staatsrat.