Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.233 CH

Art. 32 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Geltungsbereich der Grundrechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (111 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 2000

Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden.

← Art. 31 2000 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000) Art. 33 2000 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →