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Art. 90 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; VII. Titel: Wahlmodus, Bedingungen der Wahlfähigkeit, Dauer der öffentlichen Ämter
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Art. 90 1907

Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten.

Es sucht namentlich zu verhindern, dass: a. ein Bürger gleichzeitig Funktionen von mehreren öffentlichen Gewalten ausübt; b. die gleiche Person zwei einander untergeordneten Organen angehört; c. die Mitglieder derselben Familie in der gleichen Behörde sitzen; d. der Bürger, der eine öffentliche Beamtung inne hat, noch andere Tätigkeiten ausübt, die sich bei der Erfüllung seiner Funktion nachteilig auswirken könnten.

Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gelten die Unvereinbarkeiten auch für die Ersatzmänner und die Substituten.

Das Gesetz kann andere Ausnahmen, namentlich für die Gemeindeordnung, vorsehen.

Nur ein einziges Mitglied des Staatsrates darf in den eidgenössischen Räten sitzen.

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