Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.232 CH

Art. 89 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; VII. Titel: Wahlmodus, Bedingungen der Wahlfähigkeit, Dauer der öffentlichen Ämter
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Art. 89 1907

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Jeder Bürger kann nur in einer Einwohner- und Burgergemeinde das Stimmrecht ausüben.

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