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Art. 86 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; VII. Titel: Wahlmodus, Bedingungen der Wahlfähigkeit, Dauer der öffentlichen Ämter
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Art. 86 1907

Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmänner des Grossen Rates findet für jede neue Amtsperiode am ersten Sonntag März statt.

Der neugewählte Grosse Rat tritt mit der Eröffnung der konstituierenden Session in Amtstätigkeit.

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