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Art. 85a Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; VII. Titel: Wahlmodus, Bedingungen der Wahlfähigkeit, Dauer der öffentlichen Ämter
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Art. 85a 1907

Die Abgeordneten auf den Ständerat werden bei der ordentlichen Gesamterneuerung des Nationalrates direkt vom Volke gewählt. Diese Wahlen erfolgen im ganzen Kanton als einziger Wahlkreis nach dem Mehrheitssystem.

Die Wahl des Ständerates findet mittelst des gleichen Listenskrutiniums statt. Werden die Wahlen am bestimmten Tag nicht vollendet, so sind dieselben am darauffolgenden dritten Sonntag wieder aufzunehm. In diesem Falle wird das Ergebnis des ersten Wahlganges und die Wiederaufnahme der Wahlverhandlungen unverzüglich bekanntgegeben.

Hat sich im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht auf so viele Abgeordnete vereinigt, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem zweiten Wahlgang gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen, und wäre es auch nicht die absolute Mehrheit derselben, erhalten haben. Wenn jedoch im zweiten Wahlgang die Zahl der zu wählenden Abgeordneten jener der vorgeschlagenen Kandidaten entspricht, werden diese ohne Urnengang als gewählt erklärt. Die stille Wahl findet ebenfalls auf den ersten Wahlgang bei Ersatzwahlen Anwendung, sofern nur ein einziger Kandidat auftritt und nur ein Sitz wieder zu besetzen ist.

Ist die Zahl derjenigen, welche die absolute Mehrheit erhalten haben, grösser als die Zahl der zu Wählenden, so gelten diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich Vereinigt haben, als gewählt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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