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Art. 85 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; VII. Titel: Wahlmodus, Bedingungen der Wahlfähigkeit, Dauer der öffentlichen Ämter
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Art. 85 1907

Der Grosse Rat, der Staatsrat, die Gerichtsbeamten, die Gemeinderäte und die Burgerräte sind für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Der Präsident und der Vizepräsident des Staatsrates sind alljährlich einer Neuwahl unterworfen. Der Präsident kann nicht unmittelbar wieder gewählt werden.

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