Art. 84 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
Art. 84 1907
Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden.
Der Bezirk Raron, der sich aus zwei Halb-Bezirken mit eigenen Organen und Befugnissen zusammensetzt, bildet zwei Wahlkreise.
Die Sitze werden wie folgt unter die Bezirke und Halb-Bezirke verteilt: Die Gesamtzahl der schweizerischen Wohnbevölkerung wird durch 130 geteilt. Der so erhaltene Quotient wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet und bildet dann die Verteilungszahl. Jeder Bezirk oder Halb-Bezirk erhält sovielmal einen Abgeordneten und einen Ersatzmann zugeteilt, als die Verteilungszahl in der Zahl seiner schweizerischen Wohnbevölkerung enthalten ist. Werden durch diese Verteilung nicht alle Sitze ermittelt, so fallen die verbleibenden Sitze den Bezirken und Halb-Bezirken zu, welche die grössten Zahlenreste aufweisen.
Der Staatsrat setzt nach jeder Volkszählung die jedem Bezirk und Halb-Bezirk zuzuteilende Anzahl Sitze fest.
Die Volksabstimmung findet in den Gemeinden statt.
Die Wahlen erfolgen bezirks- und halbbezirksweise, und zwar nach dem Proportional-Wahlverfahren. Die Anwendungsart dieses Grundsatzes ist durch das Gesetz bestimmt.