131.232
CH
Art. 82 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; VI. Titel: Bezirks- und Gemeindeverwaltung; II. Kapitel: Gemeindeordnung; C. Burgergemeinden
Art. 82 1907
Die Burgerversammlung ist berechtigt, die Bildung eines getrennten Burgerrates zu verlangen. Dieses Begehren muss gemäss den gesetzlichen Vorschriften am Ende einer Verwaltungsperiode gestellt werden.
Der Burgerrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern.