131.232
CH
Art. 79 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; VI. Titel: Bezirks- und Gemeindeverwaltung; II. Kapitel: Gemeindeordnung; B. Einwohnergemeinden
Art. 79 1907
Dem Gemeinderat obliegen folgende Aufgaben: a. Er besorgt die allgemeine Verwaltung der Gemeinde; b. Er entwirft die Gemeindereglemente und sorgt für deren Anwendung; c. Er sorgt für die Vollziehung der kantonalen Gesetzgebung; d. Er ernennt die Angestellten; e. er erstellt den Entwurf des Voranschlages; f. Er erstellt die Rechnung.
In den Gemeinden ohne Burgerrat übt der Gemeinderat dessen Funktion aus.