131.232
CH
Art. 77 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; VI. Titel: Bezirks- und Gemeindeverwaltung; II. Kapitel: Gemeindeordnung; B. Einwohnergemeinden
Art. 77 1907
Die Einwohnergemeinde besteht aus den auf dem Gemeindegebiet wohnsässigen Personen.
Das Gebiet der Einwohnergemeinde ist unter Vorbehalt des Artikels 26 gewährleistet.