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131.232 CH

Art. 77 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; VI. Titel: Bezirks- und Gemeindeverwaltung; II. Kapitel: Gemeindeordnung; B. Einwohnergemeinden
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Art. 77 1907

Die Einwohnergemeinde besteht aus den auf dem Gemeindegebiet wohnsässigen Personen.

Das Gebiet der Einwohnergemeinde ist unter Vorbehalt des Artikels 26 gewährleistet.

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